Mit dem Digital-Gesetz (DigiG) wurde die Durchführung von Videosprechstunden weiter flexibilisiert, wie einem aktuellen Beitrag der "Neuen Zeitschrift für Sozialrecht" zur Neuregelung (§ 24 Abs. 8 Ärzte-ZV) zu lesen ist.
Take-home-messages:
- Vertragsärzte müssen Videosprechstunden nicht mehr zwingend von ihrem Praxis- bzw Vertragsarztsitz aus durchführen, sondern können dafür auch andere Orte nutzen, z. B, Zweigpraxen, ausgelagerte Praxisräume oder "Homeoffice".
- Die Erbringung von Videosprechstunden an einem anderen Ort ist auf die Zeiträume außerhalb der Mindestsprechstundenzeiten und offenen Sprechstundenzeiten begrenzt.
Quelle: Dr. Julian Braun, Vorstand und Justiziar im Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung e. V. via LinkedIn
ssey/BVDD