"Solange KI nicht dem Facharztstandard entspricht, stellt deren Einsatz eine Neulandmethode dar."
Seit sechs Monaten ist die Europäische Verordnung über Künstliche Intelligenz in Kraft, die insbesondere für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika umfassende Anforderungen vorgibt. Haftungsrechtliche Anspruchsgrundlagen selbst enthält sie jedoch nicht – diese existieren unabhängig davon weiterhin. Das Deutsche Ärzteblatt erörtert aktuell in einem Artikel, was in diesem Zusammenhang für Mediziner:innen wichtig werden könnte.
Kurz zusammengefasst: der Einsatz von KI birgt neue medizinische und damit rechtliche Risiken. So kann beispielsweise die Behandlungsseite bei einer Fehlinterpretation KI-generierter Ergebnisse für Diagnosefehler haftbar gemacht werden. Ebenso ist eine Haftung denkbar, wenn Schäden durch die Missachtung der dem KI-System beiliegenden Gebrauchsanweisung entstehen.
Ebenso haften Ärztinnen und Ärzte für Pflichtverletzungen, insbesondere wenn der fachliche Standard unterschritten wird. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Patient;innen und Behandler:innen sind komplex: solange KI-Systeme nicht dem geltenden Facharztstandard entsprechen, gelten sie als Neulandmethode. Für solche Methoden bestehen erhöhte Anforderungen an die Einwilligung nach Aufklärung („informed consent“).
Link zum Artikel.
ssey/bvdd